Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein der Kaligemeinde Neuhof e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Der Sitz des Vereins ist Neuhof.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Geschäftslebens in der Gemeinde Neuhof und die Stärkung deren Wirtschafskraft durch gemeinsame Werbemaßnahmen, Präsentationen und Veranstaltungen seiner Mitglieder. Diese berät und unterstützt er auch bei Einzelmaßnahmen.

(2) Auch übernimmt er die geschlossene Vertretung seiner Mitglieder nach außen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder in der Region Neuhof ansässige Handels- Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieb, gleich welcher Rechtsform, jede ortsansässige Zweigstelle / Filiale solcher Betriebe, jeder Freiberufler sowie jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck fördert.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Ein erneuter Antrag auf Aufnahme in den Verein ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

(4) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Austritt
2. Tod
3. Erlöschen der Firma mit Ausnahme der Aufgabe aus Altersgründen
4. Ausschluss
5. Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

(7) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung verdiente Personen ernannt werden.

(8) Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Zahlungserinnerung zum 30.10. des Jahres mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge weitergeführt werden.

(9) Die Aufnahme von fördernden Mitgliedern ist möglich. Über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen und den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme (Ausnahme: fördernde Mitglieder, vgl. §8 Abs. 9 und § 9).

(3) Juristische Personen werden von ihren hierzu durch Gesetz oder Satzung berufenen Organen vertreten.

(4) Eine Stellvertretung bei der Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist zulässig. Eine Ausübung des Stimmrechtes ist mit schriftlicher Vollmacht möglich.

(5) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen zu entrichten sowie an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit dies für sie aufgrund Berufs- oder Standesrecht nicht unzulässig ist.

§ 5 Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten nur angemessenen Auslagenersatz aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Alle Ämter innerhalb des Vereins sind ehrenamtlich. Erstattet werden Kosten und Auslagen, die in Erfüllung der Aufgabe stehen.

(2) Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, Beiträte und/oder Ausschüsse zu bilden.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die innerhalb der ersten 3 Monate des neuen Geschäftsjahres durchzuführen ist und zu der alle Mitglieder vom Vorstand, unter Angabe der Tagesordnung, mindestens drei Wochen vorher über die Lokalpresse einzuladen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
7. Entscheidung über die eingereichten Anträge
8. Änderungen der Satzung
9. Auflösung des Vereins.

(4) Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich, mit Angabe des Grundes, beantragt und dies dem Vereinsinteresse dient. Der Vorstand muss beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.

(6) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen (siehe § 11). Stimmengleichheit heißt Ablehnung.

(7) Alle Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

(9) Die Teilnahme von fördernden Mitgliedern und Gästen an der Mitgliederversammlung ist zulässig. Diesen steht jedoch kein Stimmrecht zu.

 

§ 9 Zusätzliche Versammlungen

Im Laufe des Geschäftsjahres sollen zusätzliche Versammlungen stattfinden. Die Versammlungen dienen dem regelmäßigen Informationsaustausch. Hierzu wird formlos eingeladen. Die Teilnahme von fördernden Mitgliedern und Gästen ist auch hier zulässig.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. einem Stellvertreter,
3. dem Kassierer
4. dem Schriftführer
5. einem Beisitzer

(2) Er wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit sollen zwei Vorstandsmitglieder ausscheiden. Eine Wiederwahl soll zweimal zulässig sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Über die Verteilung der Vorstandsressorts entscheidet der Vorstand selbst in seiner ersten Sitzung. Diese ist binnen eines Monats nach Neuwahl durchzuführen.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die laufenden Geschäfte und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf (mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr) durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch den Stellvertreter, einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen können in einer Vorstandssitzung beschlossen werden, zu der mindestens 40% aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei der Auflösung des Vereins müssen mindestens 50% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollten weniger als 40% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist die Versammlung aufzulösen und zu einer neuen Versammlung einzuladen, die Frühestens 1 Stunde später stattfinden darf. Bei dieser Versammlung gilt keine Mindestanwesenheitszahl. Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins ist, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der jeweilige Vorstand Liquidator. Etwa vorhandenes Vermögen ist nach Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden.

(3) Der Vorstand des Gewerbevereins der Gemeinde Neuhof ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amts- bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind davon in der nächsten Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen.